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AGB

Anlage I Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB) 

 

§ 1 Vertragsinhalt

1. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von 1st Vision. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn 1st Vision ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform.

3. Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AGB von 1st Vision im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils geltenden Fassung.

4. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen bedeuten keine Garantie oder Übernahme sonstiges Risiko.

5. Der Auftraggeber hat geprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

§ 2 Vertragsgegenstände

1. Gegenstand des Kaufvertrages über Standardprodukte ist die Überlassung von Standardsoftware und/oder Datenbeständen (im Folgenden: Vertragsgegenstände).

2. Gegenstand des USV ist die Überlassung von Software-Updates und aktualisierten Datenbeständen sowie der dazugehörigen Dienstleistungen. Eine Installation ist hier nicht geschuldet. 

3. Gegenstand des Werkvertrages ist die Realisierung individueller Konzepte. Dieses muss schriftlich in Form eines (Pflichtenheftes) vorliegen. 

4. Gegenstand des Servicevertrag (SLA) ist ein Dienstvertag zur Unterstützung, von durch 1st Vision bereitgestellten Software Applikationen. 1st Vision ist nicht zum Erfolg verpflichtet.

5. Gegenstand des Wartungsvertrages ist ein Dienstvertag zur Aktualisierung, der durch 1st Vision bereitgestellten Software Applikationen. 1st Vision ist nicht zum Erfolg verpflichtet.

§ 3 Urheberrecht und geistiges Eigentum

1. Alle Rechte an der Software (Programm und Handbuch, ggfs. in elektronischer Form) und den Datenbeständen stehen im Verhältnis der Vertragspartner zueinander ausschließlich 1st Vision zu.

2. Der Aufraggeber erhält die nicht ausschließliche Befugnis, die Vertragsgegenstände in seinem Betrieb für eigene Zwecke wie in den mitgelieferten Handbüchern und in Abs. 3 - 7 beschrieben zu nutzen.

3. Der Aufraggeber darf die Programme und Daten auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der in den Lizenzbedingungen genannten Zahl und Art von Rechnern laden. Er darf nur zu Sicherungszwecken eine Kopie der Programme und Datenbestände anfertigen, die mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen ist.

4. Alle anderen Nutzungsarten und -möglichkeiten der Vertragsgegenstände, insbesondere die Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt.

5. Ab Installation eines neuen Programmstandes oder eines aktualisierten Datenbestandes entfällt die Nutzungsbefugnis für den vorherigen Programmstand und Datenbestand.

6. Die Dekompilierung der Software ist im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn 1st Vision trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen notwendigen Informationen und/oder Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung stellt.

7. Der Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände an seine Zweigstellen oder sonstige Dritte nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechtsposition weitergeben; der Auftraggeber hat den Empfänger vor der Weitergabe schriftlich zu verpflichten, die Vertragsbedingungen von 1st Vision einzuhalten. Der Auftraggeber wird dies 1st Vision schriftlich mitteilen und 1st Vision versichern, nicht mehr im Besitz der Vertragsgegenstände oder Kopien hiervon zu sein.

8. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellprogrammen.

9. Soweit es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Testversion handelt, erhält der Auftraggeber entsprechend den Angaben in den Lizenzbedingungen lediglich ein eingeschränktes Nutzungsrecht. Die Einschränkungen können den räumlichen Einsatzbereich, die zeitliche Dauer sowie den Inhalt betreffen.

§ 4 Mitwirkung des Kunden

1. Der Auftraggeber unterstützt 1st Vision bei der Vertragsdurchführung, er sorgt für Hardware, Betriebssystem und Basissoftware und stellt Telekommunikationseinrichtungen und die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung. Der Auftraggeber gibt 1st Vision rechtzeitig alle notwendigen Informationen, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind. Der Auftraggeber gewährt 1st Vision zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen.

2. Vor Eingriffen in die EDV führt der Auftraggeber eine Datensicherung durch; 1st Vision wird den Auftraggeber rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.

§ 5 Lieferung und Verzögerung

1. Angaben zum Lieferzeitpunkt sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Zusage von 1st Vision. Teillieferungen sind zulässig.

2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem 1st Vision durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Krankheit von Mitarbeitern oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung zu erbringen und um einen angemessenen Zeitraum zum Wiederanlaufen nach Ende der Störung. Gleiches gilt, wenn 1st Vision auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.

3. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gerät 1st Vision mit einer Lieferung in Verzug, so entstehen Ansprüche, gleich welcher Art, erst ab dem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist, die mindestens 12 Arbeitstage betragen muss.

§ 6 Zahlung, Aufrechnung und Abtretung

1. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Rechnung und der Lieferung fällig. Der Zinssatz für Fälligkeits- und Verzugszinsen beträgt 6 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins der EZB. Der Auftraggeber kann einen niedrigeren, 1st Vision einen höheren Schaden nachweisen.

2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er darf gegen 1st Vision gerichtete Ansprüche nicht abtreten; 1st Vision kann in jedem Fall durch Leistung an den Auftraggeber erfüllen (§ 354 a HGB). Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüchen aus diesem Vertrag stützen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt

1. Sämtliche Lieferungen von 1st Vision erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. 1st Vision überträgt die Nutzungsrechte gemäß § 3 in Verbindung mit dem im Vertrag genannten Lizenzbedingungen unter der auflösenden Bedingung, dass die Forderung von 1st Vision endgültig nicht vollständig ausgeglichen wird. Der Auftraggeber hat 1st Vision unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Software von 1st Vision oder Datenbestände zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur bedingte und eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen.

2. Außerdem kann 1st Vision die Nutzungsbefugnisse widerrufen, wenn der Auftraggeber die Nutzungsbeschränkungen der dem Vertrag beiliegenden Lizenzbedingungen und § 3 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht des § 12 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.

3. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber alle Liefergegenstände und Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme und Datenbestände zu löschen. Er hat 1st Vision gegenüber die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.

§ 8 Annahme der Lieferung oder Leistung

1. Nach Lieferung der Vertragsgegenstände kann 1st Vision vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des Inhalts verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Lieferung abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn die Software oder die Datenbestände betriebsverhindernde oder wesentliche betriebsbehindernde Mängel hat. Die Annahme gilt als erklärt, wenn der Auftraggeber die Software oder Datenbestände länger als vier Wochen seit der Lieferung in Besitz hat, ohne der Annahme entgegenstehende Mängel gemäß § 9 Abs. 1 zu rügen, oder wenn er ohne Vorbehalt bezahlt.

2. Wenn 1st Vision die Programme auf Wunsch des Auftraggebers installiert, zeigt 1st Vision dem Auftraggeber die Betriebsbereitschaft schriftlich an. Nach Erklärung der Betriebsbereitschaft kann der Auftraggeber die Software oder Datenbestände zwei Wochen testen (Probebetrieb). Auftretende Mängel wird der Auftraggeber 1st Vision unverzüglich schriftlich anzeigen. Mit Ablauf des Probebetriebes wird der Auftraggeber 1st Vision die Annahme der Software oder Datenbestände schriftlich erklären, wenn keine betriebsverhindernden oder wesentlichen betriebsbehindernden Mängel aufgetreten sind, die die Funktionen der Software oder der Datenbestände wesentlich beeinträchtigen. Sonstige Mängel sind 1st Vision ebenfalls schriftlich anzuzeigen und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Die Annahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber zwei Wochen nach Ablauf des Probebetriebes 1st Vision gegenüber die Verweigerung der Annahme nicht schriftlich erklärt hat.

§ 9 Gewährleistung

1. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Anforderungen hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mit genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien 1st Vision von ihren Leistungspflichten. Soweit 1st Vision dennoch tätig wird, stellt 1st Vision den Aufwand in Rechnung.

2. 1st Vision leistet Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen frei von Sachmängeln sind. Dies ist der Fall, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignen bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.

3. 1st Vision kann auch bei Überlassung von Standardprodukten durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der 1st Vision z.B. durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programm- oder Datenbestandes oder dadurch, dass 1st Vision Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Auftraggeber wird einen neuen Programm- oder Datenbestand auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.

4. Der Auftraggeber unterstützt 1st Vision bei der Mängelbeseitigung (Überlassen von Fehlerbeschreibungen und Testdaten, Auskünfte der Mitarbeiter, Zugang zur Installation usw.). Der Auftraggeber wird angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung etc.

6. Falls die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadensersatz gilt § 10. Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung durch Dritte oder Vertragskosten schuldet 1st Vision in keinem Fall. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

7. 1st Vision wird den Auftraggeber bei der Fehlersuche und -beseitigung auch dann unterstützen, wenn ein Mangel der 1st Vision -Lieferungen und -Leistungen nicht feststeht. Wenn sich die Lieferungen und Leistungen der 1st Vision nicht als mangelhaft herausstellen, stellt 1st Vision den Aufwand in Rechnung.

8. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Vertragsgegenstände verändert wurden und der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist. 1st Vision leistet außerdem solange keine Gewähr, solange der Auftraggeber die Vertragsgegenstände entgegen den Nutzungsbeschränkungen der Lizenzbedingungen und § 3 AGB nutzt.

9. Die Gewährleistungszeit beginnt nach der Annahme und dauert 1 Jahr, soweit in den Lizenzbedingungen nichts anderes vereinbart ist.

§ 10 Haftung

1. 1st Vision leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur

- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;

- bei einfacher Fahrlässigkeit aus Verzug, Unmöglichkeit und daraus, dass eine wesentliche Pflicht verletzt wird und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar war, begrenzt auf das Vertragsvolumen, es sei denn, es ist im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart.

2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet 1st Vision nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

3. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4. 1st Vision haftet unabhängig davon, soweit der Schaden von der Versicherung von 1st Vision gedeckt ist. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine entsprechend weitergehende Versicherung gegen zusätzliche Vergütung vereinbart werden.

5. 1st Vision kann einwenden, dass der Auftraggeber für den Schaden mitverantwortlich ist.

§ 11 Rechte Dritter

1st Vision versichert, dass der Übertragung von Rechten entsprechend den vorliegenden Verträgen keine Rechte Dritter entgegenstehen. Falls Dritte entgegenstehende Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber 1st Vision unverzüglich schriftlich. 1st Vision kann für den Auftraggeber die Ansprüche abwehren oder befriedigen oder dem Auftraggeber die Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche Dritter ersetzen. 1st Vision kann stattdessen die betroffenen Lieferungen und Leistungen in angemessenem Zeitraum gegen gleichwertige austauschen.

§ 12 Geheimhaltung und Verwahrung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen bekannt werdenden Informationen, Unterlagen und Daten geheim zu halten und weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig zu verwenden. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, die dienstlich Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, schriftlich auf die Geheimhaltungspflicht hinweisen. Der Auftraggeber verwahrt und sichert Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch Dritter ausgeschlossen ist. 1st Vision wird die ihr vom Auftraggeber überlassenen Daten auf Anforderung löschen und ihr überlassene Unterlagen zurückgeben oder vernichten.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Nürnberg, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder gleichgestellt ist.

2. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit einzelne Bestimmungen nicht die Textform vorsehen. 

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Version: 1.0

Stand: Juli 2018

1st Vision GmbH, Schwaig b. Nürnberg